Bei Wärmepumpen handelt es sich um ortsfeste Anlagen im Sinne der Lärmschutzverordnung (LSV), auf welche die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden. Da von Luft/Wasser-Wärmepumpen erhebliche Lärmemissionen ausgehen, die in einer weiteren Umgebung wahrnehmbar sind, berühren sie die Nutzungsordnung und es besteht aufgrund ihres Betriebslärms ein Interesse der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle, weshalb die Errichtung einer Luft/Wasser-Wärmepumpe von Bundesrechts wegen auch baubewilligungspflichtig ist (Art. 22 RPG; AGVE 2012, S. 344).
Wenn ein Projekt die massgebenden Planungswerte einhält, ist darüber hinaus anhand der Kriterien gemäss Art. 11 Abs. 2 USG bzw. 7 Abs. 1 lit. a LSV zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert. Mit Entscheid vom 27. Januar 2021 hat das Bundesgericht festgehalten, dass im Rahmen einer Baubewilligung für eine Wärmepumpe an einem Aussenstandort zumindest auch alternative Innenstandorte zu prüfen sind.
Dies muss nach Auffassung des Bundesgerichts nicht nur dann gelten, wenn die projektierte Aussenanlage die Planungswerte im Verhältnis zu Nachbarliegenschaften knapp einhält, sondern selbst dann, wenn am geplanten Aussenstandort die Planungswerte deutlich eingehalten werden.
Wenn mit relativ wenig Aufwand für Schalldämpfungsmassnahmen bei einer technisch im Hausinnern möglichen Anlage ein für alle Betroffenen insgesamt viel leiserer Betrieb als bei einer Aussenanlage erreicht werden kann, so ist zur Erfüllung des Vorsorgeprinzips nur eine entsprechende Anlage im Innern bewilligungsfähig. Um technische Möglichkeiten und die wirtschaftliche Tragbarkeit verschiedener Alternativstandorte vergleichen zu können, ist in einem Baugesuch für eine Aussenanlage demzufolge ergänzend mindestens summarisch die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit für eine Anlage mit einer vergleichbaren Leistung an alternativen Innen- und Aussenstandorten darzulegen. In einem solchen Fall genügt es, wenn die Plausibilität des Ausschlusses der Alternativstandorte beurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 4.3).