Baubewilligungspflicht und Grenzabstände von Gartenbauten und -anlagen

05.04.2022
Baubewilligungspflicht und Grenzabstände von Gartenbauten und -anlagen

Mit den ersten Sonnenstrahlen und den wärmeren Temperaturen erfolgt der Startschuss für die Gartensaison. Damit verbunden sind häufig auch mehr oder minder grosse Bauvorhaben im eigenen Garten. Um nachträglichen Ärger mit den Nachbarn oder den Behörden zu verhindern, können nachfolgende Bemerkungen hilfreich sein.

Ein Baumhaus, Gartenhäuschen, Spielturm, Sitzplatz, eine Pergola oder der neue Gartenzaun können unter Umständen baubewilligungspflichtige Vorhaben darstellen und haben grundsätzlich gewisse Grenzabstände gegenüber den Nachbarparzellen einzuhalten.

Ob von einem baubewilligungspflichtigen Vorhaben ausgegangen werden kann oder nicht, kann grundsätzlich anhand der Auflistung von § 49 der Bauverordnung (BauV) beantwortet werden. Dort werden sämtliche Bauten und Anlagen aufgeführt, die unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet oder nur in den Bauzonen keiner Baubewilligung bedürfen. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich primär auf die geltenden Regeln innerhalb der Bauzonen. Unter diese baubewilligungsfreien Bauten fallen insbesondere Kleinstbauten bis zu einer Grundfläche von 5 m2 und einer Gesamthöhe von 2.5 m. Sie sind von einer Baubewilligungspflicht befreit, sofern sie keinen «nennenswerten» Einfluss auf Raum und Umwelt haben (wie z.B. Gartenhäuschen, Gewächs- /Treibhäuser, Fahrradunterstand, Gerätetruhen, Kinderspielgeräte, Steinkörbe usw.). Auch von einer Baubewilligungspflicht befreit sind Einfriedungen bis zu 1.20 m Höhe und Stützmauern bis zu 60 cm Höhe oder Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, künstlerische Plastiken sowie Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m2.

Bauvorhaben, welche diese Dimensionen übersteigen, bedürfen immer einer Baubewilligung. Je nach Art und Grösse können sie als Klein- und Anbauten (§ 19 BauV), Unterniveaubauten (§ 20 BauV) oder Einfriedungen (§ 28 BauV) bewilligt werden. Für all diese Kategorien bestehen spezielle Regeln.

Selbst wenn jedoch eine Kleinstbaute errichtet wird, entbindet das nicht von der Pflicht zur Einhaltung eines Grenzabstandes. Baubewilligungsfreie Kleinstbauten (Grundfläche < 5 m2 und eine Gesamthöhe von < 2.5 m) haben wie die baubewilligungspflichtigen Kleinbauten (Grundfläche < 40 m2 und Gesamthöhe resp. traufseitige Fassadenhöhe von < 3 m) einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten, welcher nur mit Zustimmung des Nachbarn unterschritten werden darf. Werden diese Dimensionen überschritten, ist immer der ordentliche Grenzabstand einzuhalten.

Einfriedungen und Stützmauern dürfen, wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, bis zu einer Höhe von 1.8 m (gemessen ab niedriger gelegenem Terrain), direkt an die Parzellengrenze, mit Einverständnis des Nachbarn auf die Parzellengrenze, gesetzt werden. Bis zu einer Höhe von 1.2 m kann dieses Vorhaben entsprechend den obigen Ausführungen ohne eine Baubewilligung umgesetzt werden.

Unterniveau- und Parkierungsflächen, welche das Terrain um höchstens 80 cm überragen, dürfen ohne abweichende Bestimmung der Gemeinde bis 50 cm an die Grenze heranreichen. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn kann auch dieser Abstand aufgehoben oder unterschritten werden.

Gegenüber Strassen gelten besondere Strassenabstandsvorschriften und Sichtzonen, welche eingehalten werden müssen. Dasselbe gilt für Gewässer. Im Gewässerraum selbst darf generell nur ausnahmsweise gebaut werden.

Trotz dieser vermeintlich klaren Regeln ist es nicht immer ganz einfach zu beantworten, ob jetzt eine Baubewilligung einzuholen ist und welchen Grenzabstand das konkrete Vorhaben einzuhalten hat. Wer absichtlich oder aus Versehen ohne eine Baubewilligung oder zu nahe an die Grenze baut, riskiert nicht nur, dass nachträglich die Einreichung eines Baugesuchs oder gar ein Rückbau verlangt wird, sollte sich das Vorhaben nicht als bewilligungsfähig erweisen, sondern muss im schlimmsten Fall sogar noch mit einer Busse rechnen.

Es lohnt sich somit immer, sich vorgängig zu informieren und das Vorhaben mit den Nachbarn abzusprechen.

 

 

 

 

 

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